Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 261/1988Bundesgesetzblatt Nr. 261 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Artikel 9
(1)Absatz eins,Die zuständigen Organe leisten einander Amtshilfe, insbesondere
bei der Ermittlung des Aufenthaltes
von Personen, die auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig sind, sowie
von Personen, die aus einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung angeordneten Haft, aus einer Strafhaft oder aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme entwichen sind,
von abgängigen oder vermißten Personen, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, daß diese Opfer einer strafbaren Handlung geworden sind,
von Minderjährigen auf Ersuchen der Erziehungsberechtigten oder von abgängigen Geisteskranken.
durch Mitwirkung am Personenfeststellungsverfahren sowie an der Identifizierung unbekannter Leichen,
bei der Fahndung nach Gegenständen, bezüglich derer der Verdacht besteht, daß an ihnen oder mit ihnen eine gerichtlich strafbare Handlung begangen wurde.
(2)Absatz 2,Zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten werden genaue Angaben zur Person und zu Beweisgegenständen übermittelt, insbesondere Urkunden, Lichtbilder und Fingerabdruckblätter.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014
Dokumentnummer
NOR12034655
Alte Dokumentnummer
N2198823180S