Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 01.08.1988 — BGBl. Nr. 261/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.08.1988 BGBl. Nr. 261/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 261 aus 1988,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.08.1988BGBl. Nr. 261/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Die zuständigen Organe leisten einander Amtshilfe, insbesondere
    1. Ziffer eins
      bei der Ermittlung des Aufenthaltes
      1. Litera a
        von Personen, die auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig sind, sowie
      2. Litera b
        von Personen, die aus einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung angeordneten Haft, aus einer Strafhaft oder aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme entwichen sind,
      3. Litera c
        von abgängigen oder vermißten Personen, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, daß diese Opfer einer strafbaren Handlung geworden sind,
      4. Litera d
        von Minderjährigen auf Ersuchen der Erziehungsberechtigten oder von abgängigen Geisteskranken.
    2. Ziffer 2
      durch Mitwirkung am Personenfeststellungsverfahren sowie an der Identifizierung unbekannter Leichen,
    3. Ziffer 3
      bei der Fahndung nach Gegenständen, bezüglich derer der Verdacht besteht, daß an ihnen oder mit ihnen eine gerichtlich strafbare Handlung begangen wurde.
  2. Absatz 2,Zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten werden genaue Angaben zur Person und zu Beweisgegenständen übermittelt, insbesondere Urkunden, Lichtbilder und Fingerabdruckblätter.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014

Gesetzesnummer

10002848

Dokumentnummer

NOR12034655

Alte Dokumentnummer

N2198823180S