Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 261/1988Bundesgesetzblatt Nr. 261 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
Artikel 12
(1)Absatz eins,Die zuständigen Organe werden ihre Erfahrungen austauschen
über Organisation und Taktik bei der Vorbeugung und Aufklärung besonders gefährlicher gerichtlich strafbarer Handlungen insbesondere auf dem Gebiet
der Delikte gegen Leib und Leben,
der Suchtgiftkriminalität,
der Fälschung von Zahlungsmitteln,
des Diebstahls von Kunstwerken und Kraftfahrzeugen,
über angewendete Methoden, Mittel und Technik der Kriminalistik.
(2)Absatz 2,Der Erfahrungsaustausch umfaßt auch die Übermittlung von Fachliteratur und anderen Veröffentlichungen in Angelegenheiten, die Gegenstand dieses Abkommens sind.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014
Dokumentnummer
NOR12034658
Alte Dokumentnummer
N2198823183S