Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 261/1988Bundesgesetzblatt Nr. 261 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Text
Artikel 13
Die zuständigen Organe werden Informationen, Analysen und Forschungsergebnisse betreffend die Sicherheit im Straßenverkehr sowie die ihrer Verbesserung dienenden Mittel austauschen, insbesondere über
den Stand der Sicherheit im Straßenverkehr,
Organisation und Kontrolle des Straßenverkehrs sowie die Unfallaufnahme,
die angewendeten vorbeugenden und erzieherischen Maßnahmen im Straßenverkehr,
die Organisation des Rettungswesens im Straßenverkehr,
Stand und Änderung der Rechtsvorschriften in diesem Bereich.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014
Dokumentnummer
NOR12034659
Alte Dokumentnummer
N2198823184S