Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 261/1988Bundesgesetzblatt Nr. 261 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Text
Artikel 14
(1)Absatz eins,Die Vertreter der zuständigen Organe treffen einander mindestens einmal in zwei Jahren zur Erörterung von Fragen, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergeben.
(2)Absatz 2,Zur Erörterung von besonderen Fragen können je nach Bedarf auch Experten ausgetauscht werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014
Dokumentnummer
NOR12034660
Alte Dokumentnummer
N2198823185S