Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 01.08.1988 — BGBl. Nr. 261/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.08.1988 BGBl. Nr. 261/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 261 aus 1988,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.08.1988BGBl. Nr. 261/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 15

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien teilen einander im Wege eines diplomatischen Notenwechsels mit, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind. Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monates in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem der Notenwechsel stattgefunden hat.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist gekündigt wird.

Geschehen zu Warschau, am 22. August 1987 in zwei Urschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014

Gesetzesnummer

10002848

Dokumentnummer

NOR12034661

Alte Dokumentnummer

N2198823186S