Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 261/1988Bundesgesetzblatt Nr. 261 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Bei Erledigung des Ersuchens wird das Recht des ersuchten Staates angewendet. Davon abweichende Vorschriften des ersuchenden Staates können jedoch auf sein Verlangen angewendet werden, sofern dies mit dem Recht des ersuchten Staates vereinbar ist.
(2)Absatz 2,Die den zuständigen Organen im Rahmen dieses Abkommens zustehenden Befugnisse richten sich nach dem jeweiligen Recht der Vertragsparteien.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014
Dokumentnummer
NOR12034649
Alte Dokumentnummer
N2198823174S