Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 261/1988Bundesgesetzblatt Nr. 261 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenarbeit werden nicht aufgenommen, wenn das ersuchte zuständige Organ der Ansicht ist, daß die Erledigung des Ersuchens die Hoheitsrechte des ersuchten Staates beeinträchtigen, seine Sicherheit oder andere wesentliche Interessen gefährden oder gegen Grundsätze seiner Rechtsordnung verstoßen könnte.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht die Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus zweiseitigen und mehrseitigen Verträgen ergeben.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014
Dokumentnummer
NOR12034650
Alte Dokumentnummer
N2198823175S