Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Halbleiterschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 372/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2006Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
26/04 Sonstiges Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Verletzung von Halbleiterschutzrechten
§ 21.Paragraph 21,
Wer in seinem Halbleiterschutzrecht verletzt worden ist (§ 6), kann in sinngemäßer Anwendung der §§ 147 bis 154 des Patentgesetzes 1970 auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinns, angemessene Entschädigung, Rechnungslegung sowie auf Auskunft über Ursprung und Vertriebswege klagen. Auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung kann auch derjenige klagen, der eine solche Verletzung zu besorgen hat. Wer in seinem Halbleiterschutzrecht verletzt worden ist (Paragraph 6,), kann in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 147 bis 154 des Patentgesetzes 1970 auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinns, angemessene Entschädigung, Rechnungslegung sowie auf Auskunft über Ursprung und Vertriebswege klagen. Auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung kann auch derjenige klagen, der eine solche Verletzung zu besorgen hat.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017
Dokumentnummer
NOR40078573