Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 753/1996Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Inkrafttretensdatum
01.01.1997
Außerkrafttretensdatum
31.12.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 753/1996
Text
Rechnungsprüfer
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Der Rechnungsprüfer der Börsekammer muß ein beeideter Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) sein. Er ist von der Vollversammlung zu wählen.
(2)Absatz 2,Der Rechnungsprüfer hat den Jahresabschluß der Börsekammer einschließlich des von ihr verwalteten Sondervermögens, die Kassa- und Buchführung und die Funktionsfähigkeit des Systems der EDV dahingehend zu überprüfen, ob die technischen Einrichtungen eine ausreichende Überwachung im Sinne des § 25 Abs. 2 gewährleisten und insbesondere für die gemäß § 25 Abs. 2 erforderlichen Ermittlungen geeignet sind. Er hat in der Vollversammlung vor Abstimmung über den Jahresabschluß Bericht über diese Überprüfungen zu geben. Das Ergebnis der Prüfung ist vom Rechnungsprüfer in einen schriftlichen Bericht aufzunehmen. Dieser Bericht ist vom Rechnungsprüfer binnen sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der Börsekammer und den gemäß § 45 Abs. 1 zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen.Der Rechnungsprüfer hat den Jahresabschluß der Börsekammer einschließlich des von ihr verwalteten Sondervermögens, die Kassa- und Buchführung und die Funktionsfähigkeit des Systems der EDV dahingehend zu überprüfen, ob die technischen Einrichtungen eine ausreichende Überwachung im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, gewährleisten und insbesondere für die gemäß Paragraph 25, Absatz 2, erforderlichen Ermittlungen geeignet sind. Er hat in der Vollversammlung vor Abstimmung über den Jahresabschluß Bericht über diese Überprüfungen zu geben. Das Ergebnis der Prüfung ist vom Rechnungsprüfer in einen schriftlichen Bericht aufzunehmen. Dieser Bericht ist vom Rechnungsprüfer binnen sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der Börsekammer und den gemäß Paragraph 45, Absatz eins, zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen.
Schlagworte
Kassaführung, ADV
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2015
Dokumentnummer
NOR12038965
Alte Dokumentnummer
N2199659851J