Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1998Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69Paragraph 69
Text
Sonstiger Wertpapierhandel an der Börse
§ 69. (1) Andere als amtlich notierte oder zum geregelten Freiverkehr zugelassenen Verkehrsgegenstände dürfen an der Börse nur unter folgenden Voraussetzungen gehandelt werden:Paragraph 69, (1) Andere als amtlich notierte oder zum geregelten Freiverkehr zugelassenen Verkehrsgegenstände dürfen an der Börse nur unter folgenden Voraussetzungen gehandelt werden:
Der beabsichtigte Handel und die Handelsart (§ 56 Abs. 1) muß von mindestens zwei Börsemitgliedern dem Börseunternehmen gemeldet werden;Der beabsichtigte Handel und die Handelsart (Paragraph 56, Absatz eins,) muß von mindestens zwei Börsemitgliedern dem Börseunternehmen gemeldet werden;
der amtliche Handel und der geregelte Freiverkehr dürfen nicht beeinträchtigt werden;
die Druckausstattung der Wertpapierurkunden muß dem § 70 entsprechen;die Druckausstattung der Wertpapierurkunden muß dem Paragraph 70, entsprechen;
der Emittent hat nicht bis zum Ablauf einer Frist von vier Wochen ab seiner durch die Antragsteller nachzuweisenden Verständigung vom geplanten Handel seiner Wertpapiere dem widersprochen;
die Einhaltung des KMG, BGBl. Nr. 625/1991, ist durch Vorlage des entsprechenden Prospektes oder die Anführung der allfälligen Ausnahme von der Prospektpflicht bei der Meldung gemäß Z 1 zu bescheinigen;die Einhaltung des KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991,, ist durch Vorlage des entsprechenden Prospektes oder die Anführung der allfälligen Ausnahme von der Prospektpflicht bei der Meldung gemäß Ziffer eins, zu bescheinigen; weder im Prospekt noch in Werbemitteln darf mit einer Zulassung zum Börsehandel geworben werden, noch sonst in einer Weise auf den Handel an der Börse hingewiesen werden, der beim anlagesuchenden Publikum den Anschein erweckt, daß die Wertpapiere einer formellen Zulassung oder Prüfung unterzogen wurden;
unbeschadet der Z 6 hat jede Werbung den deutlichen Hinweis zu enthalten, daß die Anforderungen des Börsegesetzes, die an Emittenten und an deren im amtlichen Handel notierte oder im geregelten Freiverkehr gehandelte Wertpapiere gestellt werden, im sonstigen Wertpapierhandel nicht gelten. Wird außer mit dem Prospekt durch keine anderen Werbemittel geworben, so ist der Prospekt mit diesem Hinweis zu versehen oder zu ergänzen;unbeschadet der Ziffer 6, hat jede Werbung den deutlichen Hinweis zu enthalten, daß die Anforderungen des Börsegesetzes, die an Emittenten und an deren im amtlichen Handel notierte oder im geregelten Freiverkehr gehandelte Wertpapiere gestellt werden, im sonstigen Wertpapierhandel nicht gelten. Wird außer mit dem Prospekt durch keine anderen Werbemittel geworben, so ist der Prospekt mit diesem Hinweis zu versehen oder zu ergänzen;
die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums dürfen auf Grund der wirtschaftlichen oder rechtlichen Verhältnisse des Emittenten nicht verletzt werden.
(2)Absatz 2,Wird der Handel nicht innerhalb von vier Wochen ab der Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 untersagt, so darf der Handel im Börsesaal aufgenommen werden; diese Frist verlängert sich entsprechend, wenn die dem Emittenten gemäß Abs. 1 Z 4 zustehende Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist. Meldungen über einen beabsichtigten Handel gemäß Abs. 1 Z 1 sind unter Hinweis auf die vorstehenden Fristen durch Aushang im Börsesaal und durch Veröffentlichung gemäß Abs. 3 kundzumachen. Das Börseunternehmen hat den Handel unverzüglich zu untersagen, wenn ihm bekannt wird, daß die Einhaltung der Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorlag oder nachträglich weggefallen ist. Die Untersagung ist unverzüglich durch Aushang im Börsesaal und durch Veröffentlichung gemäß Abs. 3 kundzumachen.Wird der Handel nicht innerhalb von vier Wochen ab der Meldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, untersagt, so darf der Handel im Börsesaal aufgenommen werden; diese Frist verlängert sich entsprechend, wenn die dem Emittenten gemäß Absatz eins, Ziffer 4, zustehende Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist. Meldungen über einen beabsichtigten Handel gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind unter Hinweis auf die vorstehenden Fristen durch Aushang im Börsesaal und durch Veröffentlichung gemäß Absatz 3, kundzumachen. Das Börseunternehmen hat den Handel unverzüglich zu untersagen, wenn ihm bekannt wird, daß die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatz eins, nicht vorlag oder nachträglich weggefallen ist. Die Untersagung ist unverzüglich durch Aushang im Börsesaal und durch Veröffentlichung gemäß Absatz 3, kundzumachen.
(3)Absatz 3,Die Preise im sonstigen Wertpapierhandel dürfen nur getrennt vom amtlichen Kursblatt veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung kann entweder durch gemeinschaftliche Herausgabe eines Bekanntmachungsblattes durch die Teilnehmer am sonstigen Wertpapierhandel erfolgen oder durch das Börseunternehmen mit deren Zustimmung gegen angemessenes Entgelt. Bei der Veröffentlichung ist Abs. 1 Z 6 und 7 anzuwenden.Die Preise im sonstigen Wertpapierhandel dürfen nur getrennt vom amtlichen Kursblatt veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung kann entweder durch gemeinschaftliche Herausgabe eines Bekanntmachungsblattes durch die Teilnehmer am sonstigen Wertpapierhandel erfolgen oder durch das Börseunternehmen mit deren Zustimmung gegen angemessenes Entgelt. Bei der Veröffentlichung ist Absatz eins, Ziffer 6 und 7 anzuwenden.
(4)Absatz 4,Das Börseunternehmen ist außer dem Fall des Abs. 3 weiters berechtigt, für die Inanspruchnahme von Einrichtungen der Börse für den sonstigen Wertpapierhandel eine angemessene Gebühr festzusetzen, die jedoch nicht höher als die Hälfte der für die Einbeziehung in den geregelten Freiverkehr insgesamt zu entrichtenden Gebühren sein darf.Das Börseunternehmen ist außer dem Fall des Absatz 3, weiters berechtigt, für die Inanspruchnahme von Einrichtungen der Börse für den sonstigen Wertpapierhandel eine angemessene Gebühr festzusetzen, die jedoch nicht höher als die Hälfte der für die Einbeziehung in den geregelten Freiverkehr insgesamt zu entrichtenden Gebühren sein darf.
Dokumentnummer
NOR12040379
Alte Dokumentnummer
N2199850723L