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§ 77 BörseG

Fassungen
01.01.1998 bis 09.08.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7701.01.199809.08.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2005
§ 7701.12.198931.12.1997 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

09.08.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2005

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Prospektprüfung

Paragraph 77, (1) Das Börseunternehmen hat zu überprüfen, ob der Prospekt den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht. Sofern um vollständige oder teilweise Befreiung von Angaben im Prospekt angesucht wurde, ist auch das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen zu prüfen.

  1. Absatz 2,Das Börseunternehmen kann anläßlich der Prospektprüfung zusätzlich zum Bestätigungsvermerk des Abschlußprüfers einen weiteren Bestätigungsvermerk verlangen, wenn dies im Einzelfall aus besonderen Gründen erforderlich ist. Dieses Verlangen ist auf Ersuchen des Antragstellers zu begründen.

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12040387

Alte Dokumentnummer

N2199850731L