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§ 78 BörseG

Fassungen
01.01.1994 bis 09.08.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7801.01.199409.08.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2005
§ 7801.12.198931.12.1993 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 78

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

09.08.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2005

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Veröffentlichung des Prospekts

Paragraph 78, (1) Der Prospekt ist durch vollständigen Abdruck in einer Zeitung mit einer Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder in Form einer Broschüre, die dem Publikum am Sitz des Emittenten und des Kreditinstitutes, das als Zahlstelle fungiert, kostenlos zur Verfügung gestellt wird, zu veröffentlichen. Weiters ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen, wo der Prospekt erhältlich ist oder veröffentlicht wurde, wenn nicht der Prospekt zur Gänze im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht wurde. Bei Prospekten für den geregelten Freiverkehr genügt die Veröffentlichung eines Hinweises, wo der Prospekt erhältlich ist oder Einsicht genommen werden kann.

  1. Absatz 2,Die Veröffentlichung gemäß Absatz eins, hat Zahl und Datum des Zulassungsbescheides anzugeben. Wenn von der Aufnahme bestimmter Angaben befreit wurde, ist in der Veröffentlichung darauf hinzuweisen. Wurde von der Prospektpflicht zur Gänze befreit, so ist eine entsprechende Mitteilung unter sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, zu veröffentlichen.

Schlagworte

Bank

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12036420

Alte Dokumentnummer

N2199313244A