Rechtstracker.at

§ 39b UbG

Fassungen
ab 01.07.2023 — BGBl. I Nr. 147/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 39b heute01.07.2023 § → § BGBl. I Nr. 147/2022
§ 39b01.07.199730.06.2023 BGBl. I Nr. 12/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Unterbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39 b

Inkrafttretensdatum

01.07.2023BGBl. I Nr. 147/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UbG

Index

20/03 Erwachsenenschutz

Text

Datenverarbeitung durch die Sicherheitsbehörden

Paragraph 39 b,

  1. Absatz eins,Die die Amtshandlung nach Paragraph 9, durchführenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen dem in Paragraph 8, Absatz eins, genannten Arzt und dem in Paragraph 9, Absatz 4, genannten örtlichen Rettungsdienst die erforderlichen Informationen zur Identität der betroffenen Person übermitteln sowie über ihre Wahrnehmungen im Zuge der Amtshandlung berichten. Sie haben den Bericht im Sinn des Paragraph 9, Absatz 6, sowie die Bescheinigung im Sinn des Paragraph 8, unverzüglich dem Abteilungsleiter zur Aufnahme in die Krankengeschichte zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Der Bericht sowie die Bescheinigung dürfen weiters für ein den Patienten betreffendes gerichtliches Unterbringungs-, Erwachsenenschutz-, Pflegschafts- oder Strafverfahren, ein gerichtliches Strafverfahren im Zusammenhang mit der Amtshandlung nach Paragraph 9, sowie für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Amtshandlung verarbeitet werden.
  3. Absatz 3,Die Sicherheitsbehörde, der die Amtshandlung nach Paragraph 9, zuzurechnen ist, darf Informationen über das Vorliegen einer psychischen Krankheit der betroffenen Person und einer damit im Zusammenhang stehenden ernstlichen und erheblichen Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit anderer den bezüglich der betroffenen Person zur Prüfung der Verlässlichkeit für den Bereich des Waffen-, Schieß-, Munitions- und Sprengmittelwesens oder des Luftfahrt- oder Eisenbahnwesens zuständigen Behörden übermitteln, wenn
    1. Ziffer eins
      die Information über ein das Leben und die Gesundheit anderer gefährdendes Verhalten ohne den Hinweis auf das Vorliegen einer psychischen Krankheit zur Prüfung der Eignung bzw. Verlässlichkeit der betroffenen Person nicht ausreichend erscheint und
    2. Ziffer 2
      sie vom Gericht die Mitteilung erhalten haben, dass die Unterbringung nach Paragraph 20, Absatz eins, für zulässig erklärt worden ist.
  4. Absatz 4,Die Sicherheitsbehörde, der die Amtshandlung nach Paragraph 9, zuzurechnen ist, darf Informationen über das Vorliegen einer psychischen Krankheit der betroffenen Person und einer damit im Zusammenhang stehenden ernstlichen und erheblichen Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit anderer Personen der zur Prüfung der Eignung für den Bereich des Führerscheinwesens zuständigen Behörde übermitteln, wenn diese Gefahr beim Lenken eines Kraftfahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr aufgetreten ist und zusätzlich die Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer eins, und 2 gegeben sind.
  5. Absatz 5,Die Mitteilungen dürfen von den nach Absatz 3 und 4 informierten Behörden nur zur Beurteilung der Eignung bzw. Verlässlichkeit verwendet werden.

Schlagworte

Unterbringungsverfahren, Erwachsenenschutzverfahren, Pflegschaftsverfahren

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR40245880