Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslandsunterhaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 160/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2014Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Weiterleitung des Antrags
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Das Gericht hat nach Prüfung des Antrags (§§ 6 und 7) diesen samt den beizufügenden sonstigen Unterlagen und Übersetzungen - mit je drei beglaubigten Abschriften - unmittelbar dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.Das Gericht hat nach Prüfung des Antrags (Paragraphen 6 und 7) diesen samt den beizufügenden sonstigen Unterlagen und Übersetzungen - mit je drei beglaubigten Abschriften - unmittelbar dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.
(2)Absatz 2,Das Bundesministerium für Justiz hat zu prüfen, ob der Antrag den förmlichen Anforderungen des einzuleitenden ausländischen Verfahrens genügt. Sind diese erfüllt, so hat das Bundesministerium für Justiz den Antrag samt allen Beilagen gemeinsam mit einer Übersetzung dieses Bundesgesetzes an die dafür im Ausland bestimmte Stelle weiterzuleiten.
(3)Absatz 3,Das Bundesministerium für Justiz verfolgt den Fortgang der ordnungsgemäßen Erledigung des Antrags im Ausland.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2014
Dokumentnummer
NOR12035333
Alte Dokumentnummer
N2199011701J