Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fortpflanzungsmedizingesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 275/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2015Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Text
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Wer als Arzt
eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung oder Präimplantationsdiagnostik durchführt
die nach den §§ 2 bis 3 unzulässig ist,die nach den Paragraphen 2, bis 3 unzulässig ist,
ohne Vorliegen der in § 4 festgelegten Voraussetzungen und Erfordernisse,ohne Vorliegen der in Paragraph 4, festgelegten Voraussetzungen und Erfordernisse,
unter Verletzung der Meldepflicht des § 5 Abs. 1,unter Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 5, Absatz eins,,
ohne Aufklärung und Beratung der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten gemäß § 7 oderohne Aufklärung und Beratung der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten gemäß Paragraph 7, oder
ohne Vorliegen der nach § 8 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 erforderlichen Zustimmungen,ohne Vorliegen der nach Paragraph 8, Absatz eins, oder Paragraph 13, Absatz eins, erforderlichen Zustimmungen,
eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen oder den Eizellen dritter Personen entgegen § 11 erster und dritter Satz durchführt,eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen oder den Eizellen dritter Personen entgegen Paragraph 11, erster und dritter Satz durchführt,
die nach § 12 erforderlichen Untersuchungen unterläßt,die nach Paragraph 12, erforderlichen Untersuchungen unterläßt,
Samen oder Eizellen entgegen § 14 Abs. 2 verwendet oderSamen oder Eizellen entgegen Paragraph 14, Absatz 2, verwendet oder
seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nach § 18 nicht nachkommt,seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nach Paragraph 18, nicht nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 ist zu ahndenEine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, ist zu ahnden
in den Fällen der Z 1 bis 4 mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 14 Tagen;in den Fällen der Ziffer eins bis 4 mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 14 Tagen;
im Fall der Z 5 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.im Fall der Ziffer 5, mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2017
Dokumentnummer
NOR40168509