Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 01.11.1992 — BGBl. Nr. 570/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.11.1992 BGBl. Nr. 570/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Türkei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1992,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.11.1992BGBl. Nr. 570/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 3

Treten Angehörige eines der beiden Staaten im anderen Staat vor Gericht auf, so darf ihnen wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder deswegen, weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt in dem Staat haben, in dem das Verfahren stattfindet, eine Sicherheitsleistung oder eine Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung auch immer, nicht auferlegt werden.

Schlagworte

Prozeßkostensicherheitsleistung

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10003064

Dokumentnummer

NOR12036180

alte Dokumentnummer

N2199222526J