Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Türkei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1992Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 3
Treten Angehörige eines der beiden Staaten im anderen Staat vor Gericht auf, so darf ihnen wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder deswegen, weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt in dem Staat haben, in dem das Verfahren stattfindet, eine Sicherheitsleistung oder eine Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung auch immer, nicht auferlegt werden.
Schlagworte
Prozeßkostensicherheitsleistung
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12036180
alte Dokumentnummer
N2199222526J