Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 01.11.1992 — BGBl. Nr. 570/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.11.1992 BGBl. Nr. 570/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Türkei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1992,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.11.1992BGBl. Nr. 570/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 4

Die gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücke, die Personen im ersuchten Staat zugestellt werden sollen, werden unmittelbar vom Justizministerium des ersuchenden Staates dem Justizministerium des ersuchten Staates übersandt.

Die Zustellung wird nach dem Recht des ersuchten Staates vorgenommen. Wird um Zustellung in einer besonderen Form ersucht, so wird diesem Ersuchen entsprochen, soweit dies nicht dem Recht des ersuchten Staates zuwiderläuft. Der Zustellnachweis wird vom Justizministerium des ersuchten Staates dem Justizministerium des ersuchenden Staates übersandt; ist die Zustellung nicht erfolgt, so werden die Gründe dafür bekanntgegeben.

Allfällige Anfragen und Mitteilungen werden ebenfalls im unmittelbaren Verkehr zwischen den beiden Justizministerien übersandt.

Schlagworte

Übermittlungsweg

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10003064

Dokumentnummer

NOR12036181

alte Dokumentnummer

N2199222527J