Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.11.1992 — BGBl. Nr. 570/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.11.1992 BGBl. Nr. 570/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Türkei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1992,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.11.1992BGBl. Nr. 570/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 5

Die Rechtshilfeersuchen, die Personen im ersuchten Staat betreffen, werden vom Justizministerium des ersuchenden Staates dem Justizministerium des ersuchten Staates übersandt.

Die Rechtshilfeersuchen werden nach dem Recht des ersuchten Staates erledigt. Wird um Rechtshilfe in einer besonderen Form ersucht, so wird diesem Ersuchen entsprochen, soweit dies nicht dem Recht des ersuchten Staates zuwiderläuft. Die Erledigungsakten werden vom Justizministerium des ersuchten Staates dem Justizministerium des ersuchenden Staates übersandt; wird das Rechtshilfeersuchen nicht erledigt, so werden die Gründe dafür bekanntgegeben.

Allfällige Anfragen und Mitteilungen werden ebenfalls im unmittelbaren Verkehr zwischen den beiden Justizministerien übersandt.

Schlagworte

Übermittlungsweg

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10003064

Dokumentnummer

NOR12036182

Alte Dokumentnummer

N2199222528J