Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Türkei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1992Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 6
Die Übersendungsschreiben der Justizministerien werden in deutscher und türkischer Sprache verfaßt.
Die zuzustellenden Schriftstücke und die Rechtshilfeersuchen werden mit einer beglaubigten Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates versehen.
Die Richtigkeit der Übersetzungen kann auch von einem beeideten Dolmetscher des ersuchenden Staates beglaubigt sein.
Die zuzustellenden Schriftstücke brauchen nur in je einer Ausfertigung in deutscher und türkischer Sprache übersandt werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12036183
Alte Dokumentnummer
N2199222529J