Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 01.11.1992 — BGBl. Nr. 570/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.11.1992 BGBl. Nr. 570/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Türkei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1992,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.11.1992BGBl. Nr. 570/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 6

Die Übersendungsschreiben der Justizministerien werden in deutscher und türkischer Sprache verfaßt.

Die zuzustellenden Schriftstücke und die Rechtshilfeersuchen werden mit einer beglaubigten Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates versehen.

Die Richtigkeit der Übersetzungen kann auch von einem beeideten Dolmetscher des ersuchenden Staates beglaubigt sein.

Die zuzustellenden Schriftstücke brauchen nur in je einer Ausfertigung in deutscher und türkischer Sprache übersandt werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10003064

Dokumentnummer

NOR12036183

Alte Dokumentnummer

N2199222529J