Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Überstellung verurteilter Personen (Thailand)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1994Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
Artikel 5
Beibehaltung der Gerichtsbarkeit
Hinsichtlich der nach diesem Vertrag zu vollziehenden Sanktionen behält der überstellende Staat die ausschließliche Gerichtsbarkeit betreffend die Urteile seiner Gerichte, die von diesen verhängten Sanktionen und alle Verfahren zur Wiederaufnahme, Abänderung oder Aufhebung solcher Urteile und Sanktionen.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12037600
alte Dokumentnummer
N2199437196J