Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 01.08.1994 — BGBl. Nr. 443/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.08.1994 BGBl. Nr. 443/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Überstellung verurteilter Personen (Thailand)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1994,

Typ

Vertrag – Thailand

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.08.1994BGBl. Nr. 443/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

29/10 Strafprozess, Strafvollzug

Text

Artikel 6

Verfahren zur Vollziehung der Sanktion

  1. Absatz eins,Der fortgesetzte Vollzug der Sanktion nach der Überstellung richtet sich nach den Gesetzen und Verfahrensvorschriften des übernehmenden Staates, einschließlich jener, welche die Bedingungen des Vollzugs der Freiheitsstrafe, Anhaltung oder des sonstigen Freiheitsentzuges regeln, und jener über die Verringerung der Freiheitsstrafe, Anhaltung oder des sonstigen Freiheitsentzuges durch Strafnachlaß, bedingte Entlassung oder auf andere Weise.
  2. Absatz 2,Unbeschadet Absatz 3 dieses Artikels ist der übernehmende Staat an die Rechtsnatur und Dauer der Sanktion gebunden, wie sie vom überstellenden Staat festgelegt wurden.
  3. Absatz 3,Keine freiheitsentziehende Sanktion wird vom übernehmenden Staat in einer Weise vollzogen, daß sie über die im Urteil des Gerichts des überstellen den Staates bestimmte Dauer hinausgeht. Die Vollziehung entspricht so weit wie möglich der im überstellenden Staat verhängten Sanktion.
  4. Absatz 4,Wenn der überstellende Staat das Urteil oder die Sanktion gemäß Artikel 5 dieses Vertrages zum Gegenstand einer Wiederaufnahme macht, abändert oder aufhebt oder die Sanktion auf andere Weise verringert, umwandelt oder beendet, so führt der übernehmende Staat, sobald er von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wird, diese gemäß diesem Artikel durch.
  5. Absatz 5,Der übernehmende Staat kann verurteilte Personen, die nach seinem Recht Jugendliche sind, nach seinem für Jugendliche geltenden Recht behandeln, unabhängig davon, welchen Status die verurteilte Person nach dem Recht des überstellenden Staates hat.
  6. Absatz 6,Der übernehmende Staat unterrichtet den überstellenden Staat über den Vollzug der Sanktion,
    1. Litera a
      wenn die verurteilte Person bedingt oder nach Vollzug der Sanktion entlassen wird;
    2. Litera b
      wenn die verurteilte Person vor Abschluß des Vollzugs der Sanktion aus der Haft flieht; oder
    3. Litera c
      wenn der überstellende Staat um einen Bericht ersucht.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10003249

Dokumentnummer

NOR12037601

Alte Dokumentnummer

N2199437197J