Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Überstellung verurteilter Personen (Thailand)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1994Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Text
Artikel 7
Durchbeförderung verurteilter Personen
Wenn eine Vertragspartei eine verurteilte Person aus einem dritten Staat überstellt, arbeitet die andere Vertragspartei mit ihr zur Erleichterung der Durchbeförderung der verurteilten Person durch ihr Hoheitsgebiet zusammen. Die Vertragspartei, die eine solche Durchbeförderung vorzunehmen beabsichtigt, bringt diese der anderen Vertragspartei im voraus zur Kenntnis.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Dokumentnummer
NOR12037602
alte Dokumentnummer
N2199437198J