Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lugano-Übereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 448/1996Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
TITEL IITITEL römisch zwei
ZUSTÄNDIGKEIT
1. ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften
Artikel 2
Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen.
Auf Personen, die nicht dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, angehören, sind die für Inländer maßgebenden Zuständigkeitsvorschriften anzuwenden.
Anmerkung
Bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts ist der Sitz maßgebend (vgl. Art. 53 Abs. 1).
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2026
Dokumentnummer
NOR12038780
alte Dokumentnummer
N2199657635J