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Art. 1 § 1

Fassungen
01.09.2008 bis 31.01.2020 — BGBl. III Nr. 90/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 101.09.200831.01.2020 § → § BGBl. III Nr. 90/2008 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 34/2020
Art. 1 § 101.01.200831.08.2008 § → § BGBl. III Nr. 90/2008
Art. 1 § 103.10.200631.12.2007 § → § BGBl. III Nr. 37/2007
Art. 1 § 101.04.200202.10.2006 § → § BGBl. III Nr. 270/2002
Art. 1 § 101.04.199631.03.2002 BGBl. III Nr. 109/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Madrider Markenabkommen – Ausführungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2020,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.2008BGBl. III Nr. 90/2008

Außerkrafttretensdatum

31.01.2020aufgehoben durch BGBl. III Nr. 34/2020

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

Regel 1

Kurzbezeichnungen

Im Sinne dieser Ausführungsordnung bedeutet

  1. Litera i
    „Abkommen“ das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken vom 14. April 1891, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und geändert am 28. September 1979 1);
  2. Sub-Litera, i, i
    „Protokoll“ das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, angenommen in Madrid am 27. Juni 1989;
  3. iii
    „Vertragspartei“ jedes Land, das Vertragspartei des Abkommens ist, oder jeden Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, die Vertragspartei des Protokolls sind;
  4. Sub-Litera, i, v
    „Vertragsstaat“ eine Vertragspartei, bei der es sich um einen Staat handelt;
  5. Litera v
    „Vertragsorganisation“ eine Vertragspartei, bei der es sich um eine zwischenstaatliche Organisation handelt;
  6. Sub-Litera, v, i
    „internationale Registrierung“ die nach dem Abkommen und/oder dem Protokoll vorgenommene Registrierung einer Marke;
  7. vii
    „internationales Gesuch“ ein nach dem Abkommen und/oder dem Protokoll eingereichtes Gesuch um internationale Registrierung;
  8. viii
    „internationales Gesuch, für das ausschließlich das Abkommen maßgebend ist,“ ein internationales Gesuch, bei dem die Ursprungsbehörde
    • Strichaufzählung
      die Behörde eines Staates ist, der durch das Abkommen, jedoch nicht durch das Protokoll gebunden ist, oder
    • Strichaufzählung
      die Behörde eines Staates ist, der sowohl durch das Abkommen als auch durch das Protokoll gebunden ist, wenn im internationalen Gesuch nur Staaten benannt werden und alle benannten Staaten durch das Abkommen, jedoch nicht durch das Protokoll gebunden sind;
  9. Sub-Litera, i, x
    „internationales Gesuch, für das ausschließlich das Protokoll maßgebend ist,“ ein internationales Gesuch, bei dem die Ursprungsbehörde
    • Strichaufzählung
      die Behörde eines Staates ist, der durch das Protokoll, jedoch nicht durch das Abkommen gebunden ist, oder
    • Strichaufzählung
      die Behörde einer Vertragsorganisation ist oder
    • Strichaufzählung
      die Behörde eines Staates ist, der sowohl durch das Abkommen als auch durch das Protokoll gebunden ist, wenn das internationale Gesuch nicht die Benennung eines Staates enthält, der durch das Abkommen, jedoch nicht durch das Protokoll gebunden ist;
  10. Litera x
    „internationales Gesuch, für das sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind,“ ein internationales Gesuch, bei dem die Ursprungsbehörde die Behörde eines Staates ist, der sowohl durch das Abkommen als auch durch das Protokoll gebunden ist, und das sich auf eine Eintragung stützt und die Benennungen
    • Strichaufzählung
      mindestens eines Staates, der durch das Abkommen, jedoch nicht durch das Protokoll gebunden ist, und
    • Strichaufzählung
      mindestens eines Staates, der durch das Protokoll gebunden ist, unabhängig davon, ob dieser Staat auch durch das Abkommen gebunden ist, oder mindestens einer Vertragsorganisation enthält;
  11. Sub-Litera, x, i
    „Hinterleger“ die natürliche oder juristische Person, auf deren Namen das internationale Gesuch eingereicht wird;
  12. xii
    „juristische Person“ eine Vereinigung, Gesellschaft oder eine sonstige Gruppe oder Organisation, die nach dem für sie geltenden Recht Rechte erwerben, Verpflichtungen eingehen und vor Gericht klagen und verklagt werden kann;
  13. xiii
    „Basisgesuch“ das Gesuch um Eintragung einer Marke, das bei der Behörde einer Vertragspartei eingereicht wurde und die Grundlage für das internationale Gesuch um Eintragung dieser Marke bildet;
  14. xiv
    „Basiseintragung“ die Eintragung einer Marke, die von der Behörde einer Vertragspartei vorgenommen wurde und die Grundlage für das internationale Gesuch um Eintragung dieser Marke bildet;
  15. Sub-Litera, x, v
    „Benennung“ das Gesuch um Ausdehnung des Schutzes („territoriale Ausdehnung“) nach Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Abkommens beziehungsweise Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Protokolls; es bedeutet auch eine im internationalen Register eingetragene derartige Ausdehnung;
  16. xvi
    „benannte Vertragspartei“ eine Vertragspartei, für welche die Ausdehnung des Schutzes („territoriale Ausdehnung“) nach Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Abkommens beziehungsweise Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Protokolls beantragt oder für die eine Ausdehnung im internationalen Register eingetragen worden ist;
  17. xvii
    „nach dem Abkommen 1) benannte Vertragspartei“ eine Vertragspartei, für welche nach Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Abkommens die Ausdehnung des Schutzes („territoriale Ausdehnung“) beantragt worden ist;

xviibis)

„Vertragspartei, für deren Benennung das Abkommen maßgebend ist“ eine nach dem Abkommen benannte Vertragspartei oder, wenn eine Änderung des Inhabers eingetragen worden ist und die Vertragspartei des Inhabers durch das Abkommen gebunden ist, eine benannte Vertragspartei, die durch das Abkommen gebunden ist;

  1. xviii
    „nach dem Protokoll 2) benannte Vertragspartei“ eine Vertragspartei, für welche nach Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Protokolls die Ausdehnung des Schutzes („territoriale Ausdehnung“) beantragt worden ist;
  2. xix
    „Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung“ eine Erklärung der Behörde einer benannten Vertragspartei nach Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens oder Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls;

xixbis)

„Ungültigerklärung“ eine Entscheidung der zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörde einer benannten Vertragspartei, durch die die Wirkungen einer internationalen Registrierung in dem Gebiet dieser Vertragspartei in Bezug auf alle oder einige der Waren und Dienstleistungen, die durch die Benennung dieser Vertragspartei erfasst sind, aufgehoben oder widerrufen werden;

  1. Sub-Litera, x, x
    „Blatt“ das in Regel 32 genannte regelmäßig erscheinende Blatt;
  2. xxi
    „Inhaber“ die natürliche oder juristische Person, auf deren Namen die internationale Registrierung im internationalen Register eingetragen ist;
  3. xxii
    „Internationale Klassifikation der Bildbestandteile“ die durch das das Wiener Abkommen vom 12. Juni 1973 über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken geschaffene Klassifikation;
  4. xxiii
    „Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen“ die durch das Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und in Genf am 13. Mai 1977, geschaffene Klassifikation;
  5. xxiv
    „Internationales Register“ die beim Internationalen Büro geführte amtliche Sammlung von Daten über internationale Registrierungen, welche auf Grund des Abkommens, des Protokolls oder der Ausführungsordnung eingetragen werden müssen oder dürfen, ungeachtet des Mediums, in dem die Daten gespeichert sind;
  6. xxv
    „Behörde“ die für die Eintragung von Marken zuständige Behörde einer Vertragspartei oder die in Artikel 9quater des Abkommens oder Artikel 9quater des Protokolls beziehungsweise in beiden Artikeln genannte gemeinsame Behörde;
  7. xxvi
    „Ursprungsbehörde“ die Behörde des in Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens bezeichneten Ursprungslandes oder die in Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls bezeichnete Ursprungsbehörde beziehungsweise beide;

xxvibis)

„Vertragspartei des Inhabers“

  • Strichaufzählung
    die Vertragspartei, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist, oder,
  • Strichaufzählung
    wenn eine Änderung des Inhabers eingetragen worden ist oder im Fall einer Staatennachfolge, die Vertragspartei oder eine der Vertragsparteien, in Bezug auf welche der Inhaber die Voraussetzungen dafür erfüllt, Inhaber einer internationalen Registrierung nach Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 des Abkommens oder nach Artikel 2 des Protokolls zu sein;
  1. xxvii
    „amtliches Formblatt“ das vom Internationalen Büro erstellte Formblatt oder jedes Formblatt gleichen Inhalts und Formats;
  2. xxviii
    „vorgeschriebene Gebühr“ die im Gebührenverzeichnis festgesetzte geltende Gebühr;
  3. xxix
    „Generaldirektor“ den Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum;
  4. xxx
    „Internationales Büro“ das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum.
  5. xxxi
    „Verwaltungsvorschriften“ die in Regel 41 genannten Verwaltungsvorschriften.

___________________________

1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1973, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1984,.

2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 1999,.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 90/2008

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020

Gesetzesnummer

10003478

Dokumentnummer

NOR40101646