Rechtstracker.at

Art. 4 § 19

Fassungen
01.04.2007 bis 31.01.2020 — BGBl. III Nr. 37/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 4 § 1901.04.200731.01.2020 § → § BGBl. III Nr. 37/2007 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 34/2020
Art. 4 § 1901.04.200231.03.2007 § → § BGBl. III Nr. 270/2002
Art. 4 § 1901.04.199631.03.2002 BGBl. III Nr. 109/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Madrider Markenabkommen – Ausführungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2020,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4, Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.04.2007BGBl. III Nr. 37/2007

Außerkrafttretensdatum

31.01.2020aufgehoben durch BGBl. III Nr. 34/2020

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Regel 19

Ungültigerklärungen in den benannten Vertragsparteien

  1. Absatz eins,(Inhalt der Mitteilung der Ungültigerklärung) Werden die Wirkungen einer internationalen Registrierung in einer benannten Vertragspartei nach Artikel 5 Absatz 6 des Abkommens oder nach Artikel 5 Absatz 6 des Protokolls für ungültig erklärt und kann die Ungültigerklärung nicht mehr einem Rechtsmittel unterliegen, so benachrichtigt die Behörde der Vertragspartei, deren zuständige Behörde die Ungültigerklärung ausgesprochen hat, das Internationale Büro davon. Die Mitteilung hat folgendes zu enthalten oder anzugeben:
    1. Litera i
      die Behörde, welche die Ungültigerklärung ausgesprochen hat,
    2. Sub-Litera, i, i
      die Tatsache, daß die Ungültigerklärung nicht mehr einem Rechtsmittel unterliegt,
    3. iii
      die Nummer der internationalen Registrierung,
    4. Sub-Litera, i, v
      den Namen des Inhabers,
    5. Litera v
      falls die Ungültigerklärung nicht alle Waren und Dienstleistungen betrifft, die Waren und Dienstleistungen, für welche die Ungültigkeit erklärt beziehungsweise nicht erklärt worden ist, und
    6. Sub-Litera, v, i
      das Datum, an dem die Ungültigerklärung ausgesprochen wurde und soweit möglich das Datum des Wirksamwerdens der Erklärung.
  2. Absatz 2,[Eintragung der Ungültigerklärung sowie Benachrichtigung des Inhabers und der betroffenen Behörde]
    1. Litera a
      Das Internationale Büro trägt die Ungültigerklärung zusammen mit den in der Mitteilung der Ungültigerklärung enthaltenen Angaben im internationalen Register ein und unterrichtet den Inhaber entsprechend. Das Internationale Büro benachrichtigt auch die Behörde, die die Mitteilung der Ungültigerklärung übermittelt hat, über das Datum, an dem die Ungültigerklärung im internationalen Register eingetragen wurde, falls diese Behörde den Wunsch geäußert hat, diese Benachrichtigung zu erhalten.
    2. Litera b
      Die Ungültigerklärung wird mit dem Datum eingetragen, an dem eine den geltenden Erfordernissen entsprechende Mitteilung beim Internationalen Büro eingeht.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 37/2007

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020

Gesetzesnummer

10003478

Dokumentnummer

NOR40087072