Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Belgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 115/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 10
(1)Absatz eins,Die Gerichte der beiden Vertragsstaaten können trotz der vorhergehenden Bestimmungen Rechtshilfeersuchen unmittelbar aneinander richten, sofern diese mit Übersetzungen in eine der Sprachen des ersuchten Staates versehen sind und die Richtigkeit der Übersetzungen von einem amtlichen Übersetzer eines der beiden Staaten bestätigt ist.
(2)Absatz 2,In diesem Fall werden die Erledigungsakten der ersuchenden Behörde unmittelbar übersandt.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12040074
Alte Dokumentnummer
N2199811557O