Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Belgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 115/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 9
(1)Absatz eins,Die Erledigungsakten, zu denen die Rechtshilfeersuchen Anlaß geben, werden der ersuchenden Behörde im Weg über die Justizministerien der beiden Vertragsstaaten übersandt.
(2)Absatz 2,Die ersuchende und die ersuchte Behörde können für alle ergänzenden Mitteilungen betreffend das Rechtshilfeersuchen und seine Erledigung miteinander unmittelbar und in der jeweils eigenen Sprache verkehren, dies insbesondere zur Benachrichtigung der ersuchenden Behörde von Ort, Tag und Stunde der vorgesehenen Erledigung des Rechtshilfeersuchens.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12040073
Alte Dokumentnummer
N2199811556O