Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Belgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 115/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,Die Rechtshilfeersuchen in Zivil- und Handelssachen können in der Sprache der ersuchenden Behörde abgefaßt werden und brauchen nicht mit Übersetzungen versehen zu sein. Sie werden im Weg über die Justizministerien der beiden Vertragsstaaten übersandt.
(2)Absatz 2,Die Rechtshilfeersuchen gehen von den Gerichten aus. Jeder der Vertragsstaaten kann jedoch durch einfache, an den anderen Staat gerichtete Mitteilung erklären, daß der Begriff „Gericht“ für die Anwendung der Artikel 8 bis 13 auch andere Behörden und Amtsträger umfaßt, die in Zivil- und Handelssachen tätig werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12040072
Alte Dokumentnummer
N2199811555O