Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 01.08.1998 — BGBl. III Nr. 115/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.08.1998 BGBl. III Nr. 115/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Belgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 1998,

Typ

Vertrag – Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.08.1998BGBl. III Nr. 115/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Die Rechtshilfeersuchen in Zivil- und Handelssachen können in der Sprache der ersuchenden Behörde abgefaßt werden und brauchen nicht mit Übersetzungen versehen zu sein. Sie werden im Weg über die Justizministerien der beiden Vertragsstaaten übersandt.
  2. Absatz 2,Die Rechtshilfeersuchen gehen von den Gerichten aus. Jeder der Vertragsstaaten kann jedoch durch einfache, an den anderen Staat gerichtete Mitteilung erklären, daß der Begriff „Gericht“ für die Anwendung der Artikel 8 bis 13 auch andere Behörden und Amtsträger umfaßt, die in Zivil- und Handelssachen tätig werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10003578

Dokumentnummer

NOR12040072

Alte Dokumentnummer

N2199811555O