Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 01.08.1998 — BGBl. III Nr. 115/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.08.1998 BGBl. III Nr. 115/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Belgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 1998,

Typ

Vertrag – Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.08.1998BGBl. III Nr. 115/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 15

  1. Absatz eins,Für die Anwendung des Artikels 19 zweiter und dritter Absatz des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 sind nur die erforderlichen Urkunden zum Nachweis dafür vorzulegen, daß die Entscheidung rechtskräftig und vollstreckbar ist. Die Zuständigkeit der Behörden, die diese Urkunden ausstellen, muß nicht von einer anderen Behörde bestätigt sein.
  2. Absatz 2,Die vorzulegenden Urkunden bedürfen keiner Beglaubigung, Apostille oder gleichartigen Förmlichkeit; sie müssen mit Übersetzungen in eine der Sprachen des ersuchten Staates versehen, die Richtigkeit der Übersetzungen muß von einem amtlichen Übersetzer eines der beiden Vertragsstaaten bestätigt sein.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10003578

Dokumentnummer

NOR12040079

Alte Dokumentnummer

N2199811562O