Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 01.08.1998 — BGBl. III Nr. 115/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.08.1998 BGBl. III Nr. 115/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Belgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 1998,

Typ

Vertrag – Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.08.1998BGBl. III Nr. 115/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 16

  1. Absatz eins,Die Echtheit öffentlicher Urkunden, die in einem der beiden Vertragsstaaten von den Gerichten, Verwaltungsbehörden oder einem öffentlichen Notar ausgestellt und mit dem Amtssiegel versehen sind, ist im anderen Staat anzuerkennen, ohne daß eine weitere Beglaubigung, Apostille oder gleichartige Förmlichkeit verlangt werden darf.
  2. Absatz 2,Privaturkunden, die in einem der beiden Vertragsstaaten ausgestellt und deren Echtheit dort von den Gerichten, Verwaltungsbehörden oder einem öffentlichen Notar bestätigt sind, können im anderen Staat verwendet werden, ohne daß eine weitere Beglaubigung, Apostille oder gleichartige Förmlichkeit verlangt werden darf.
  3. Absatz 3,Bei ernsthaftem Zweifel an der Echtheit einer der in den Absätzen 1 und 2 genannten Urkunden kann eine Überprüfung durch Vermittlung der Justizministerien vorgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10003578

Dokumentnummer

NOR12040080

Alte Dokumentnummer

N2199811563O