Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Belgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 115/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Die in Zivil- und Handelssachen von einer zuständigen Behörde eines Vertragsstaates verfaßten gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücke, die einer Person im anderen Vertragsstaat zugestellt werden sollen, werden vom Justizministerium des ersuchenden Staates in einer oder in zwei Ausfertigungen dem Justizministerium des ersuchten Staates übermittelt.
(2)Absatz 2,Das Justizministerium des ersuchten Staates übersendet die Schriftstücke der auf seinem Gebiet zuständigen oder befugten Behörde.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12040068
Alte Dokumentnummer
N2199811551O