Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Belgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 115/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 5
(1)Absatz eins,Ist ein Schriftstück durch bloße Übergabe oder zu eigenen Handen zuzustellen, so ist seine Übersetzung nicht erforderlich. Verweigert der Empfänger die Annahme wegen des Fehlens einer Übersetzung, so haben die Behörden des ersuchten Staates das Schriftstück auf ihre Kosten übersetzen zu lassen.
(2)Absatz 2,Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates kann von der zuständigen Behörde des ersuchten Staates die Vornahme der Zustellung in einer besonderen Form begehren, sofern diese Form dem Recht des ersuchten Staates nicht zuwiderläuft.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12040069
Alte Dokumentnummer
N2199811552O