Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.08.1998 — BGBl. III Nr. 115/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.08.1998 BGBl. III Nr. 115/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Belgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 1998,

Typ

Vertrag – Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.08.1998BGBl. III Nr. 115/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Ist ein Schriftstück durch bloße Übergabe oder zu eigenen Handen zuzustellen, so ist seine Übersetzung nicht erforderlich. Verweigert der Empfänger die Annahme wegen des Fehlens einer Übersetzung, so haben die Behörden des ersuchten Staates das Schriftstück auf ihre Kosten übersetzen zu lassen.
  2. Absatz 2,Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates kann von der zuständigen Behörde des ersuchten Staates die Vornahme der Zustellung in einer besonderen Form begehren, sofern diese Form dem Recht des ersuchten Staates nicht zuwiderläuft.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10003578

Dokumentnummer

NOR12040069

Alte Dokumentnummer

N2199811552O