Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Belgien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 115/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 6
(1)Absatz eins,Für jede Zustellung ist eine der ersuchenden Behörde im Weg über die Justizministerien der beiden Vertragsstaaten zu übermittelnde Bestätigung auszustellen.
Wurde das Schriftstück in zweifacher Ausfertigung übersandt, so ist die Bestätigung auf die Zweitschrift des zuzustellenden Schriftstückes zu setzen oder daran zu heften.
(2)Absatz 2,Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates und die zuständige Behörde des ersuchten Staates können für alle ergänzenden Mitteilungen betreffend die Zustellung von Schriftstücken miteinander unmittelbar und in der jeweils eigenen Sprache verkehren.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12040070
Alte Dokumentnummer
N2199811553O