Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 01.08.1998 — BGBl. III Nr. 115/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.08.1998 BGBl. III Nr. 115/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Belgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 1998,

Typ

Vertrag – Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.08.1998BGBl. III Nr. 115/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Für jede Zustellung ist eine der ersuchenden Behörde im Weg über die Justizministerien der beiden Vertragsstaaten zu übermittelnde Bestätigung auszustellen.

    Wurde das Schriftstück in zweifacher Ausfertigung übersandt, so ist die Bestätigung auf die Zweitschrift des zuzustellenden Schriftstückes zu setzen oder daran zu heften.

  2. Absatz 2,Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates und die zuständige Behörde des ersuchten Staates können für alle ergänzenden Mitteilungen betreffend die Zustellung von Schriftstücken miteinander unmittelbar und in der jeweils eigenen Sprache verkehren.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10003578

Dokumentnummer

NOR12040070

Alte Dokumentnummer

N2199811553O