Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
05.08.1998 bis 31.12.2014 — BGBl. II Nr. 256/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 105.08.199831.12.2014 BGBl. II Nr. 256/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verschlußsachenordnung - optische oder akustische Überwachung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

05.08.1998BGBl. II Nr. 256/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2014

Index

25/01 Strafprozess

Text

Gegenstand und Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Gegenstand dieser Verordnung sind die Vorschriften, nach denen Geschäftsstücke, solange sie nach Paragraph 149 m, Absatz 2 und 3 StPO nicht zum Akt genommen werden dürfen, getrennt und unter Verschluß aufzubewahren sind (Verschlußsachen). Solche Verschlußsachen sind Anträge auf Anordnung einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3, StPO und über solche Anträge ergehende Beschlüsse sowie Aufnahmen, Bilder, schriftliche Aufzeichnungen und andere mit der Überwachung im unmittelbaren Zusammenhang stehende Aktenstücke.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung ist von allen im Justizressort tätigen Personen anzuwenden. Soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt wird, ist die Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz anzuwenden. Im Bundesministerium für Justiz (Zentralstelle) gilt überdies die Verschlußsachenordnung der Bundesregierung vom 1. April 1970, BKA-Zl. 41.371-2a/70.

Anmerkung

Die Verordnung wurde mit BGBl. II Nr. 3/2015 nochmals aufgehoben.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2015

Gesetzesnummer

10003595

Dokumentnummer

NOR12040104

Alte Dokumentnummer

N2199812113O