Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verschlußsachenordnung - optische oder akustische Überwachung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 256/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Gegenstand und Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Gegenstand dieser Verordnung sind die Vorschriften, nach denen Geschäftsstücke, solange sie nach § 149m Abs. 2 und 3 StPO nicht zum Akt genommen werden dürfen, getrennt und unter Verschluß aufzubewahren sind (Verschlußsachen). Solche Verschlußsachen sind Anträge auf Anordnung einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel nach § 149d Abs. 1 Z 3 StPO und über solche Anträge ergehende Beschlüsse sowie Aufnahmen, Bilder, schriftliche Aufzeichnungen und andere mit der Überwachung im unmittelbaren Zusammenhang stehende Aktenstücke.Gegenstand dieser Verordnung sind die Vorschriften, nach denen Geschäftsstücke, solange sie nach Paragraph 149 m, Absatz 2 und 3 StPO nicht zum Akt genommen werden dürfen, getrennt und unter Verschluß aufzubewahren sind (Verschlußsachen). Solche Verschlußsachen sind Anträge auf Anordnung einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3, StPO und über solche Anträge ergehende Beschlüsse sowie Aufnahmen, Bilder, schriftliche Aufzeichnungen und andere mit der Überwachung im unmittelbaren Zusammenhang stehende Aktenstücke.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung ist von allen im Justizressort tätigen Personen anzuwenden. Soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt wird, ist die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz anzuwenden. Im Bundesministerium für Justiz (Zentralstelle) gilt überdies die Verschlußsachenordnung der Bundesregierung vom 1. April 1970, BKA-Zl. 41.371-2a/70.Diese Verordnung ist von allen im Justizressort tätigen Personen anzuwenden. Soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt wird, ist die Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz anzuwenden. Im Bundesministerium für Justiz (Zentralstelle) gilt überdies die Verschlußsachenordnung der Bundesregierung vom 1. April 1970, BKA-Zl. 41.371-2a/70.
Anmerkung
Die Verordnung wurde mit BGBl. II Nr. 3/2015 nochmals aufgehoben.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2015
Dokumentnummer
NOR12040104
Alte Dokumentnummer
N2199812113O