Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verschlußsachenordnung - optische oder akustische Überwachung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 256/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Verschlußakten dürfen nur unter Verwendung eines Verschlußumschlages weitergegeben oder befördert werden. Bei Beförderung innerhalb desselben Hauses oder im Verkehr zwischen Gericht und Staatsanwaltschaft ist der Verschlußumschlag nicht zuzukleben, sondern bloß mit einer Verschlußmarke aus gummiertem Papier zu verschließen, die durch Unterschrift und Datum zu kennzeichnen ist.
(2)Absatz 2,An Stellen außerhalb des Hauses sind Verschlußakten oder Verschlußstücke (Ausfertigungen) grundsätzlich unter „Doppelverschluß“ zu befördern oder zuzustellen. Der Verschlußumschlag ist in diesem Fall in einen größeren Umschlag zu stecken, der neutral zu adressieren ist. Mit der Zustellung sind Gerichtsbedienstete oder gemäß § 80 Abs. 3 StPO Organe der zuständigen Sondereinheit nach § 6 Abs. 3 des Sicherheitspolizeigesetzes 1991 zu beauftragen.An Stellen außerhalb des Hauses sind Verschlußakten oder Verschlußstücke (Ausfertigungen) grundsätzlich unter „Doppelverschluß“ zu befördern oder zuzustellen. Der Verschlußumschlag ist in diesem Fall in einen größeren Umschlag zu stecken, der neutral zu adressieren ist. Mit der Zustellung sind Gerichtsbedienstete oder gemäß Paragraph 80, Absatz 3, StPO Organe der zuständigen Sondereinheit nach Paragraph 6, Absatz 3, des Sicherheitspolizeigesetzes 1991 zu beauftragen.
(3)Absatz 3,Sofern dem Umschlag entnommen werden kann, daß es sich bei einem Einlaufstück um eine Verschlußsache handelt, darf der Umschlag weder von der Einlaufstelle noch von der Geschäftsabteilung geöffnet werden. Das Einlaufstück ist vielmehr unverzüglich dem Leiter der Gerichtsabteilung zuzuleiten. Falls dieser aus der Anschrift nicht erkennbar ist, ist das Einlaufstück dem Präsidenten des Landesgerichtes zu übergeben.
Anmerkung
Die Verordnung wurde mit BGBl. II Nr. 3/2015 nochmals aufgehoben.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2015
Dokumentnummer
NOR12040108
Alte Dokumentnummer
N2199812117O