Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
05.08.1998 bis 31.12.2014 — BGBl. II Nr. 256/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 505.08.199831.12.2014 BGBl. II Nr. 256/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verschlußsachenordnung - optische oder akustische Überwachung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

05.08.1998BGBl. II Nr. 256/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2014

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Verschlußakten dürfen nur unter Verwendung eines Verschlußumschlages weitergegeben oder befördert werden. Bei Beförderung innerhalb desselben Hauses oder im Verkehr zwischen Gericht und Staatsanwaltschaft ist der Verschlußumschlag nicht zuzukleben, sondern bloß mit einer Verschlußmarke aus gummiertem Papier zu verschließen, die durch Unterschrift und Datum zu kennzeichnen ist.
  2. Absatz 2,An Stellen außerhalb des Hauses sind Verschlußakten oder Verschlußstücke (Ausfertigungen) grundsätzlich unter „Doppelverschluß“ zu befördern oder zuzustellen. Der Verschlußumschlag ist in diesem Fall in einen größeren Umschlag zu stecken, der neutral zu adressieren ist. Mit der Zustellung sind Gerichtsbedienstete oder gemäß Paragraph 80, Absatz 3, StPO Organe der zuständigen Sondereinheit nach Paragraph 6, Absatz 3, des Sicherheitspolizeigesetzes 1991 zu beauftragen.
  3. Absatz 3,Sofern dem Umschlag entnommen werden kann, daß es sich bei einem Einlaufstück um eine Verschlußsache handelt, darf der Umschlag weder von der Einlaufstelle noch von der Geschäftsabteilung geöffnet werden. Das Einlaufstück ist vielmehr unverzüglich dem Leiter der Gerichtsabteilung zuzuleiten. Falls dieser aus der Anschrift nicht erkennbar ist, ist das Einlaufstück dem Präsidenten des Landesgerichtes zu übergeben.

Anmerkung

Die Verordnung wurde mit BGBl. II Nr. 3/2015 nochmals aufgehoben.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2015

Gesetzesnummer

10003595

Dokumentnummer

NOR12040108

Alte Dokumentnummer

N2199812117O