Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
05.08.1998 bis 31.12.2014 — BGBl. II Nr. 256/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 605.08.199831.12.2014 BGBl. II Nr. 256/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verschlußsachenordnung - optische oder akustische Überwachung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

05.08.1998BGBl. II Nr. 256/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2014

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Alle Mitteilungen, Anträge und Zuschriften, die sich im Verkehr zwischen dem Staatsanwalt, dem Untersuchungsrichter und dem Vorsitzenden der Ratskammer im Zusammenhang mit der Überwachung nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ergeben, alle Verfügungen und Beschlüsse des Untersuchungsrichters und der Ratskammer sowie alle Berichte über die Durchführung der Überwachung und alle Stellungnahmen hiezu sind - entgegen Paragraph 508, Geo - nicht auf den Antrags- und Verfügungsbogen zu setzen, sondern ihrer zeitlichen Reihenfolge nach in den Verschlußakt einzuordnen.
  2. Absatz 2,Reinschriften sind innerhalb des Hauses in verschlossenen Briefumschlägen zu befördern, die rechts oben den Vermerk „Verschluß“ zu tragen haben und mit dem Vermerk „zur eigenhändigen Eröffnung durch den Leiter der Gerichtsabteilung/den Referatsleiter/Gruppenleiter/Behördenleiter“ zu versehen sind. Nach Fertigstellung der Reinschriften sind ADV-unterstützt hergestellte Dokumente unverzüglich zu löschen.

Anmerkung

Die Verordnung wurde mit BGBl. II Nr. 3/2015 nochmals aufgehoben.

Schlagworte





Antragsbogen

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2015

Gesetzesnummer

10003595

Dokumentnummer

NOR12040109

Alte Dokumentnummer

N2199812118O