Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verschlußsachenordnung - optische oder akustische Überwachung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 256/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Alle Mitteilungen, Anträge und Zuschriften, die sich im Verkehr zwischen dem Staatsanwalt, dem Untersuchungsrichter und dem Vorsitzenden der Ratskammer im Zusammenhang mit der Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 3 StPO ergeben, alle Verfügungen und Beschlüsse des Untersuchungsrichters und der Ratskammer sowie alle Berichte über die Durchführung der Überwachung und alle Stellungnahmen hiezu sind - entgegen § 508 Geo - nicht auf den Antrags- und Verfügungsbogen zu setzen, sondern ihrer zeitlichen Reihenfolge nach in den Verschlußakt einzuordnen.Alle Mitteilungen, Anträge und Zuschriften, die sich im Verkehr zwischen dem Staatsanwalt, dem Untersuchungsrichter und dem Vorsitzenden der Ratskammer im Zusammenhang mit der Überwachung nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ergeben, alle Verfügungen und Beschlüsse des Untersuchungsrichters und der Ratskammer sowie alle Berichte über die Durchführung der Überwachung und alle Stellungnahmen hiezu sind - entgegen Paragraph 508, Geo - nicht auf den Antrags- und Verfügungsbogen zu setzen, sondern ihrer zeitlichen Reihenfolge nach in den Verschlußakt einzuordnen.
(2)Absatz 2,Reinschriften sind innerhalb des Hauses in verschlossenen Briefumschlägen zu befördern, die rechts oben den Vermerk „Verschluß“ zu tragen haben und mit dem Vermerk „zur eigenhändigen Eröffnung durch den Leiter der Gerichtsabteilung/den Referatsleiter/Gruppenleiter/Behördenleiter“ zu versehen sind. Nach Fertigstellung der Reinschriften sind ADV-unterstützt hergestellte Dokumente unverzüglich zu löschen.
Anmerkung
Die Verordnung wurde mit BGBl. II Nr. 3/2015 nochmals aufgehoben.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2015
Dokumentnummer
NOR12040109
Alte Dokumentnummer
N2199812118O