Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verschlußsachenordnung - optische oder akustische Überwachung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 256/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 351/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Aufhebung des Verschlußvermerks
§ 8.Paragraph 8,
Sobald der Verschlußakt nach § 149m Abs. 2 StPO zum Akt zu nehmen ist, ist der Vermerk „Verschluß“ zu streichen und der Verschlußakt in den Strafakt als eigene Ordnungsnummer einzureihen. Sobald der Verschlußakt nach Paragraph 149 m, Absatz 2, StPO zum Akt zu nehmen ist, ist der Vermerk „Verschluß“ zu streichen und der Verschlußakt in den Strafakt als eigene Ordnungsnummer einzureihen.
Anmerkung
Die Verordnung wurde mit BGBl. II Nr. 3/2015 nochmals aufgehoben.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2015
Dokumentnummer
NOR12040111
Alte Dokumentnummer
N2199812120O