Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 167/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 1998,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,In Art. 37 Abs. 1 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Art. 17 des Übereinkommens von 1978, des Art. 5 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 11 des Übereinkommens von 1989 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:In Artikel 37, Absatz eins, des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Artikel 17, des Übereinkommens von 1978, des Artikel 5, des Übereinkommens von 1982 und des Artikel 11, des Übereinkommens von 1989 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:
zwischen dem zehnten und elften Gedankenstrich:
in Österreich bei dem Bezirksgericht;“,
zwischen dem elften und zwölften Gedankenstrich:
in Finnland bei dem,hovioikeus/hovrätt‘;
in Schweden bei dem,Svea hovrätt‘;“.
(2)Absatz 2,In Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Art. 17 des Übereinkommens von 1978, des Art. 5 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens von 1989 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:In Artikel 37, Absatz 2, des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Artikel 17, des Übereinkommens von 1978, des Artikel 5, des Übereinkommens von 1982 und des Artikel 11, Absatz 2, des Übereinkommens von 1989 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:
zwischen dem vierten und fünften Gedankenstrich:
in Österreich im Fall eines Rekursverfahrens der Revisionsrekurs und im Fall eines Widerspruchsverfahrens die Berufung mit der allfälligen Möglichkeit einer Revision;“,
zwischen dem fünften und sechsten Gedankenstrich:
in Finnland: ein Rechtsbehelf bei dem,korkein oikeus/högsta domstolen‘;
in Schweden: ein Rechtsbehelf bei dem,Högsta domstolen‘;“.
(Anm.: Der Vertragstext wurde mit BGBl. III Nr. 209/1998 kundgemacht und als Anlage 1 dokumentiert. Die Änderungen wurden darin berücksichtigt.)Anmerkung, Der Vertragstext wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 209 aus 1998, kundgemacht und als Anlage 1 dokumentiert. Die Änderungen wurden darin berücksichtigt.)
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2026
Dokumentnummer
NOR12040209
Alte Dokumentnummer
N2199812785O