Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.04.2009 bis 31.03.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.04.200931.03.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010
§ 101.11.200431.03.2009 § → § BGBl. II Nr. 395/2004
§ 101.08.200331.10.2004 § → § BGBl. II Nr. 325/2003
§ 101.01.200231.07.2003 § → § BGBl. II Nr. 496/2001
§ 101.05.200131.12.2001 § → § BGBl. II Nr. 173/2001
§ 101.08.199930.04.2001 BGBl. II Nr. 240/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Firmenbuchdatenbankverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.04.2009

Außerkrafttretensdatum

31.03.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Einzelabfrage

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Für Firmenbuchabfragen nach Paragraph 34, Absatz eins, FBG (Einzelabfragen) sind von den mit dem Zugang zur Firmenbuchdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen folgende Gebühren an den Bund zu entrichten:

                                                               Euro

1. Aktueller Firmenbuchauszug .............................   2,40

2. Aktueller Firmenbuchauszug mit historischen

    (gelöschten) Daten .....................................   4,00

3. Aktueller Firmenbuchauszug mit

    Gewerberegister-Daten ..................................   3,00

4. Aktueller Firmenbuchauszug mit historischen

    (gelöschten) Daten und Gewerberegister-Daten ...........   4,30

5. Kurzinformation (Teilauszug mit Firma, Sitz,

    Geschäftsanschrift und Rechtsform) .....................   0,70

6. Teilauszug eingeschränkt auf maximal zwei

    Personen oder alphabetische Personenliste ..............   0,70

7. European Business Register-Standardauszug ..............   0,70

8. Ergebnis einer Firmensuche mit Einschränkungen auf

    Handelsgericht, Rechtsform, Rechtseigenschaft oder

    Sitz oder Ergebnis einer Personensuche .................   0,70

9. Ergebnis einer bundesweiten Firmensuche ohne

    Einschränkung ..........................................   2,00

10. a) Ergebnis der Suche nach Veränderungen von

       Rechtsträgern je ausgewiesener Firmenbuchnummer .....   0,10

    b) Ergebnis der besonderen Suche nach solchen

       Veränderungen von Rechtsträgern, die nur in der

       Vorlage eines Jahresabschlusses (oder eines

       offenzulegenden Auszugs aus der Bilanz samt Anhang

       nach § 278 Abs. 1 UGB) bestehen (spezifische

       Veränderungssuche), je ausgewiesener

       Firmenbuchnummer ....................................   0,10

11. a) Urkunden in der Urkundensammlung ....................   0,70

    b) Ergebnis der Suche nach Urkunden (Urkundenliste) je

       ausgewiesener Firmenbuchnummer ......................   0,10

    c) Ergebnis der Suche nach Jahresabschlüssen (oder

       offenzulegenden Auszügen aus der Bilanz samt Anhang

       nach § 278 Abs. 1 UGB) je ausgewiesener

       Firmenbuchnummer (Jahresabschluss-Suche) ...........    0,10

12. Im Zweig Firmeninformation

    a) Personenliste mit Verknüpfungen .....................   0,70

    b) Funktionenübersicht je Person mit Verknüpfungen .....   0,70

    c) Firmeninformation mit Verknüpfungen .................   1,60

    d) Firmenliste mit Verknüpfungen .......................   2,00

  1. Absatz 2,Für Abfragen durch den Bund, die öffentlich-rechtlichen Fonds, deren Abgang der Bund zu decken hat, die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bezeichneten Monopol- und Bundesbetriebe, die Länder, die Gemeinden, die Sozialhilfeverbände sowie durch Körperschaften öffentlichen Rechts im Wege der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die Hälfte der gemäß Absatz eins, jeweils anfallenden Gebühr zu entrichten.

Schlagworte

Übermittlungsstelle, Monopolbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2011

Gesetzesnummer

10003682

Dokumentnummer

NOR40105022