Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anschluß Jungholz an das bayerische Zoll- und indirekte Steuersystem (Deutschland)
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 78/1868
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
Artikel 11.
In Folge der in den vorhergehenden Artikeln getroffenen Vereinbarungen hören mit Ausführung gegenwärtigen Vertrages alle Eingangs- und Ausgangsabgaben an den Gränzen zwischen Bayern und der Gemeinde Jungholz auf und wird nicht nur zwischen dem gedachten k. k. Gebietstheile und dem königlich bayerischen Gebiete ein völlig freier und unbeschwerter Verkehr mit alleiniger Ausnahme der in dem nachfolgenden Artikel 12 bezeichneten Gegenstände stattfinden, sondern auch den k. k. Staatsangehörigen in dem genannten Gebietstheile, rücksichtlich des gegenseitigen Verkehres mit eigenen und fremden Erzeugnissen, in dem Verhältnisse zu den übrigen Zollvereinsstaaten eine völlige Gleichstellung mit den königlich bayerischen Staatsangehörigen zu Theil werden.
Schlagworte
Eingangsabgabe, Grenze, Gebietsteil, Teil, Zollsystem
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2022
Dokumentnummer
NOR12041241
Alte Dokumentnummer
N3186852381L