Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 126/1892 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 126 aus 1892, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
Artikel XVI.Artikel römisch sechzehn.
Die Ausprägung der Nickelmünzen findet nur für Rechnung des Staates statt.
Nickelmünzen sind bis zum Betrage von 42 Millionen Kronen auszuprägen.
Die Ausgabe derselben erfolgt unter Einziehung der Silberscheidemünzen zu 20, 10 und 5 Kreuzern österreichischer Währung.
Im Verordnungswege wird bestimmt werden, in welchen Terminen die Ausprägung und Ausgabe dieser Münzen, sowie die Einziehung der Silberscheidemünzen österreichischer Währung stattfindet.
Dokumentnummer
NOR12041306
Alte Dokumentnummer
N3189224715L