Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 126/1892 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 126 aus 1892, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
Artikel XVIII.Artikel römisch achtzehn.
Die Ausprägung der Bronzemünzen findet nur für Rechnung des Staates statt und darf insgesamt den Betrag von 18,200.000 Kronen nicht übersteigen. Sie dürfen nur unter Einziehung der Kupferscheidemünzen zu 4, 1 und 5/10 Kreuzern österreichischer Währung ausgegeben werden.
Im Verordnungswege wird bestimmt werden, in welchen Terminen die Ausprägung und Ausgabe dieser Münzen, sowie die Einziehung der Kupfermünzen österreichischer Währung stattzufinden hat.
Dokumentnummer
NOR12041308
Alte Dokumentnummer
N3189224717L