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Art. 20

Fassungen
11.08.1892 bis 31.12.2004 — RGBl. Nr. 126/1892 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2011.08.189231.12.2004 RGBl. Nr. 126/1892 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kronenwährung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 126 aus 1892, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

11.08.1892RGBl. Nr. 126/1892

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Artikel römisch zwanzig.

Die Bestimmungen des vorstehenden Artikels haben auf durchlöcherte oder sonst auf andere Weise als durch den gewöhnlichen Umlauf am Gewichte verringerte, sowie auch auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung zu finden. Kommen verfälschte Münzstücke bei den Staats- oder den übrigen öffentlichen Kassen vor, so sind dieselben sofort, ohne jeden Ersatz einzuziehen, und an das k. k. Hauptmünzamt in Wien einzusenden. Münzen, welche durchlöchert oder sonst auf andere Weise, als durch den gewöhnlichen Umlauf am Gewichte verringert wurden, sind im Falle ihres Vorkommens bei den Staats- oder den übrigen öffentlichen Kassen mit einem Merkmale zu kennzeichnen, welches sie aus dem gesetzlichen Umlaufe ausschließt.

Silber-, Nickel- und Bronzemünzen, welche infolge längerer Circulation und Abnützung an Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich eingebüßt haben, werden zwar von den öffentlichen Kassen in Zahlung oder in Verwechslung angenommen, sind aber auf Rechnung des Staates zur Umprägung einzuziehen.

Schlagworte

Staatskasse, Silbermünze, Nickelmünze

Gesetzesnummer

10003735

Dokumentnummer

NOR12041310

Alte Dokumentnummer

N3189224719L