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Art. 5

Fassungen
ab 10.12.1924 — BGBl. Nr. 85/1925 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute10.12.1924 BGBl. Nr. 85/1925 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1925,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

10.12.1924BGBl. Nr. 85/1925

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 5.

Jeder vertragschließende Staat, dessen Zolltarif durch Teilmaßnahmen oder durch sukzessive Abänderungen hinsichtlich einer bedeutenden Zahl von Artikeln geändert wurde, soll hievon der Öffentlichkeit ein genaues Bild geben, indem er in einer leicht zugänglichen Form alle Zölle veröffentlicht, die gemäß der Gesamtheit der in Geltung stehenden Bestimmungen anwendbar sind.

Zu diesem Zwecke sollen alle von den Zollbehörden anläßlich der Ein- oder Ausfuhr der Waren einzuhebenden Abgaben in systematischer Weise angegeben werden, ob es sich um Zölle, um Zuschläge, um Verbrauchsabgaben, Verkehrsabgaben, Manipulationsgebühren oder ähnliches und im allgemeinen um Abgaben irgendwelcher Art handelt. Es besteht jedoch Einverständnis, daß diese Verpflichtung sich auf die Zölle und Abgaben beschränkt, die von den ein- oder ausgeführten Waren für Rechnung des Staates und aus Anlaß ihrer Verzollung eingehoben werden.

Nachdem derart die Lasten, denen eine Ware unterliegt, unzweideutig angegeben sind, ist hinsichtlich der Verbrauchs- und anderen Abgaben, die für Rechnung des Staates aus Anlaß der Verzollung eingehoben werden, anzugeben, ob die fremde Ware einer speziellen Belastung unterliegt, weil ausnahmsweise diese Abgaben auf Waren des Einfuhrlandes nicht oder nur teilweise auferlegt sein sollten.

Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Kaufleuten die Möglichkeit zu geben, sich offizielle Informationen hinsichtlich der Zolltarife und insbesondere hinsichtlich der für eine bestimmte Ware einzuhebenden Sätze zu beschaffen.

Schlagworte

Einfuhr, Verbrauchsabgabe

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10003751

Dokumentnummer

NOR40056257

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1925/85/A5/NOR40056257