Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1925Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1925,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6.
Um es den vertragschließenden Staaten und ihren Angehörigen zu ermöglichen, daß sie so rasch wie möglich von allen in den Artikeln 4 und 5 behandelten Maßnahmen, die ihren Handel interessieren, Kenntnis erlangen, verpflichtet sich jeder vertragschließende Staat, dem diplomatischen Vertreter jedes der anderen Staaten oder jedem Vertreter, der hiefür bestimmt ist und seinen Sitz in dem Gebiete dieses Staates hat, alle in Durchführung dieser Artikel erfolgten Veröffentlichungen zu übermitteln. Diese Übermittlung soll sofort nach dem Erscheinen und in zwei Ausfertigungen geschehen. Mangels eines diplomatischen oder anderen Vertreters wird die Übermittlung an den betreffenden Staat auf dem Wege erfolgen, den er hiefür angibt.
Jeder vertragschließende Staat verpflichtet sich weiters, alle in Durchführung der Artikel 4 und 5 erfolgten Veröffentlichungen sogleich nach ihrem Erscheinen in zehn Exemplaren dem Sekretariat des Völkerbundes zu übersenden.
Jeder vertragschließende Teil verpflichtet sich weiters, alle Zolltarife oder Abänderungen der von ihm aufgestellten Tarife sofort nach ihrem Erscheinen in zehn Exemplaren dem Internationalen Bureau für die Veröffentlichung der Zolltarife in Brüssel zu übermitteln, das durch die Internationale Konvention vom 5. Juli 1890 mit der Übersetzung und Veröffentlichung der Tarife betraut ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Dokumentnummer
NOR40056258