Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1925Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1925,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7.
Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich durch ihre Gesetzgebung und ihre Verwaltung die geeignetsten Maßnahmen zu ergreifen, um die willkürliche oder ungerechte Anwendung ihrer Gesetze und Vorschriften in Zollangelegenheiten oder ähnlichen Hinsichten zu verhindern und um Personen, die durch solche Mißbräuche geschädigt worden sein sollten, ein Rechtsmittel auf administrativem, gerichtlichem oder schiedsgerichtlichem Wege zu sichern.
Alle Maßnahmen dieser Art, die gegenwärtig in Kraft stehen oder in Zukunft ergriffen werden sollten, sollen gemäß den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 verlautbart werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Dokumentnummer
NOR40056259