Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 21.04.1931 — BGBl. Nr. 284/1932 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute21.04.1931 BGBl. Nr. 284/1932 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Österreichisch-ungarische Vorkriegsschulden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1932,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

21.04.1931BGBl. Nr. 284/1932

Außerkrafttretensdatum

Index

39/09 Auslandsschulden

Text

Artikel römisch drei. Meinungsverschiedenheiten, welche über die Auslegung oder Anwendung des gegenwärtigen Abkommens entstehen und nicht im diplomatischen Wege geregelt werden könnten, werden auf Verlangen eines der Hohen Vertragschließenden Teile einem Schiedsgericht vorgelegt.

Zu diesem Zweck ernennt jeder Teil einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter wählen einen neutralen Vorsitzenden. Bei Nichteinigung über die Person dieses neutralen Vorsitzenden wird der Präsident der Schweizerischen Eidgenossenschaft gebeten werden, ihn zu ernennen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10003774

Dokumentnummer

NOR12041701

Alte Dokumentnummer

N3193252368L