Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Österreichisch-ungarische Vorkriegsschulden
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 284/1932Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1932,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
39/09 Auslandsschulden
Text
Artikel III. Meinungsverschiedenheiten, welche über die Auslegung oder Anwendung des gegenwärtigen Abkommens entstehen und nicht im diplomatischen Wege geregelt werden könnten, werden auf Verlangen eines der Hohen Vertragschließenden Teile einem Schiedsgericht vorgelegt.Artikel römisch drei. Meinungsverschiedenheiten, welche über die Auslegung oder Anwendung des gegenwärtigen Abkommens entstehen und nicht im diplomatischen Wege geregelt werden könnten, werden auf Verlangen eines der Hohen Vertragschließenden Teile einem Schiedsgericht vorgelegt.
Zu diesem Zweck ernennt jeder Teil einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter wählen einen neutralen Vorsitzenden. Bei Nichteinigung über die Person dieses neutralen Vorsitzenden wird der Präsident der Schweizerischen Eidgenossenschaft gebeten werden, ihn zu ernennen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12041701
Alte Dokumentnummer
N3193252368L