Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 162/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2003Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§ 6. Inländische Geldsorten dürfen nur mit Bewilligung ins Inland eingesendet oder eingebracht werden. Das Bundesministerium für Finanzen kann anordnen, daß es im Reiseverkehr, im Verkehrs der Grenzbewohner oder bei anderen Arten der Einbringung für bestimmte Höchstbeträge einer Bewilligung nicht bedarf. Paragraph 6, Inländische Geldsorten dürfen nur mit Bewilligung ins Inland eingesendet oder eingebracht werden. Das Bundesministerium für Finanzen kann anordnen, daß es im Reiseverkehr, im Verkehrs der Grenzbewohner oder bei anderen Arten der Einbringung für bestimmte Höchstbeträge einer Bewilligung nicht bedarf.
Dokumentnummer
NOR12042021
Alte Dokumentnummer
N3194624442L