Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesschuldbuchverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 162/1948Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
Text
§ 7. (1) Bundesschuldbuchforderungen können durch Übergabe weiterer Schuldverschreibungen oder Zuschreibung anderer Bundesschuldbuchforderungen derselben Anleihe erhöht und durch Behebung von Schuldverschreibungen oder Übertragung an andere Personen vermindert werden.Paragraph 7, (1) Bundesschuldbuchforderungen können durch Übergabe weiterer Schuldverschreibungen oder Zuschreibung anderer Bundesschuldbuchforderungen derselben Anleihe erhöht und durch Behebung von Schuldverschreibungen oder Übertragung an andere Personen vermindert werden.
(2)Absatz 2,Das Bundesministerium für Finanzen kann jederzeit die Umwandlung von Bundesschuldbuchforderungen in die ihnen entsprechenden Schuldverschreibungen verfügen.
Dokumentnummer
NOR12042219
Alte Dokumentnummer
N3194843036J