Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 25.02.1948 — BGBl. Nr. 116/1948 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute25.02.1948 BGBl. Nr. 116/1948 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grenzverkehr (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1948,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

25.02.1948BGBl. Nr. 116/1948

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 11.

Überwachungs- und Sicherheitsmaßnahmen.

  1. Absatz eins,Die Zollbehörden der beiden vertragschließenden Teile sind berechtigt, die erforderlichen Überwachungs- und Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen, um eine mißbräuchliche Ausnützung der in den Artikeln 1 bis 8 vorgesehenen Erleichterungen zu verhindern. Die Befugnis zur Aufhebung oder Einschränkung dieser Begünstigungen im Falle von Hintergehungen bleibt vorbehalten. Die Zollbehörden werden sich gegebenenfalls hierüber verständigen.
  2. Absatz 2,Sofern die örtlichen Verhältnisse es erfordern, werden die beiderseitigen Zollbehörden in den Fällen unter Artikel 2, Artikel 6 und Artikel 7 Ausnahmen von der Bestimmung zulassen, daß der Verkehr mit Waren nur auf den Zollstraßen und nur während der festgesetzten Tagesstunden erfolgen soll.

Schlagworte

Überwachungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2014

Gesetzesnummer

10003815

Dokumentnummer

NOR40002336