Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grenzverkehr (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 116/1948Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
Artikel 11.
Überwachungs- und Sicherheitsmaßnahmen.
(1)Absatz eins,Die Zollbehörden der beiden vertragschließenden Teile sind berechtigt, die erforderlichen Überwachungs- und Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen, um eine mißbräuchliche Ausnützung der in den Artikeln 1 bis 8 vorgesehenen Erleichterungen zu verhindern. Die Befugnis zur Aufhebung oder Einschränkung dieser Begünstigungen im Falle von Hintergehungen bleibt vorbehalten. Die Zollbehörden werden sich gegebenenfalls hierüber verständigen.
(2)Absatz 2,Sofern die örtlichen Verhältnisse es erfordern, werden die beiderseitigen Zollbehörden in den Fällen unter Artikel 2, Artikel 6 und Artikel 7 Ausnahmen von der Bestimmung zulassen, daß der Verkehr mit Waren nur auf den Zollstraßen und nur während der festgesetzten Tagesstunden erfolgen soll.
Schlagworte
Überwachungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2014
Dokumentnummer
NOR40002336